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Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt Diskriminierungsverbot

Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt Diskriminierungsverbot

Auch gleichgeschlechtliche Paare konnen in Osterreich kunftig heiraten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 jene gesetzlichen Regelungen aufgehoben, die diesen Paaren den Zugang zur Ehe bisher verwehren. Der Gerichtshof begrundete diesen Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig steht dann die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen uber Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prufung unterzogen. Anlass des Verfahrens war die Beschwerde von zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begrundung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien und in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien abgelehnt.

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) wurde 2009 beschlossen und trat 2010 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgte damals das Ziel, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen, blieb aber vor dem Hintergrund eines „bestimmten traditionellen Verstandnisses“ bei zwei verschiedenen Rechtsinstituten, eben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft.

Seither ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe immer weiter angenahert worden, sodass die beiden Rechtsinstitute einander heute sowohl von der Ausgestaltung als auch von den Rechtsfolgen her trotz „vereinzelt bestehender Unterschiede“ weitgehend entsprechen. Die jungere Rechtsentwicklung ermoglicht insbesondere eine gemeinsame Elternschaft auch gleichgeschlechtlicher Paare: Gleichgeschlechtliche Paare durfen Kinder (gemeinsam) adoptieren und die zulassigen Formen medizinisch unterstutzter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen.

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Die Unterscheidung in Ehe und eingetragene Partnerschaft lasst sich heute aber nicht aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren. Denn die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringt zum Ausdruck, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind.

In dem Erkenntnis hei?t es dazu wortlich: „Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes (‚verheiratet‘ versus ‚in eingetragener Partnerschaft lebend‘) Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhangen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen mussen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden.“

Der Gerichtshof kommt daher zu folgendem Schluss: „Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute versto?t damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“

Die Aufhebung umfasst die Wortfolge „verschiedenen Geschlechtes“ in den Regelungen des Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Ehe sowie jene Bestimmungen im EPG, welche die eingetragene Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare beschranken. Damit stehen nach der Aufhebung die Ehe und die eingetragene Partnerschaft sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.

Wann kann die erste gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden?

Die bisherigen Bestimmungen (Ehe fur verschiedengeschlechtliche Paare, eingetragene Partnerschaft fur gleichgeschlechtliche Paare) bleiben gema? dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes noch bis 31. Dezember 2018 in Kraft, wenn der Gesetzgeber (das Parlament also) sie nicht schon vorher aufhebt oder andert. Gleichgeschlechtliche Paare konnen daher spatestens nach dem 31. Dezember 2018 heiraten.

Anders ist die Situation fur jene Paare, die beim Verfassungsgerichtshof bereits vor dem aufhebenden Erkenntnis eine entsprechende Beschwerde eingebracht haben. Fur sie gilt die Aufhebung ab der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Sie konnen daher auch vor dem eine Ehe eingehen, wenn nicht andere Hindernisse dagegen sprechen. Neben dem Anlassfall, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof das Gesetzesprufungsverfahren eingeleitet hat, sind noch vier weitere Falle anhangig.

Warum hat der VfGH das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht zur Ganze aufgehoben?

Um eine verfassungsma?ige Rechtslage herzustellen reichte es aus, jene Bestimmungen aufzuheben, welche die Zugangsvoraussetzungen fur gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare regeln. Das EPG sollte als Rechtsrahmen fur bestehende Partnerschaften aufrecht bleiben. Der Status von Paaren, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, bleibt unverandert, mit allen Rechten und Pflichten.

Mussen eingetragene Partner jetzt auch noch zusatzlich heiraten?

Ja, wenn sie kunftig als verheiratet gelten wollen. Nein, wenn sie mit ihrem bisherigen Status als eingetragene Partner zufrieden sind.

Haben gleichgeschlechtliche Paare jetzt die Wahlmoglichkeit zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft?

Auf Grund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes haben sie spatestens nach dem 31. Dezember 2018 eine Wahlmoglichkeit. Der Gesetzgeber konnte aber eine Neuregelung beschlie?en, die eine andere Rechtslage bringt.

Konnen sich jetzt auch verschiedengeschlechtliche Paare verpartnern?

Auf Grund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist das spatestens nach dem 31. Dezember 2018 moglich. Verschiedengeschlechtliche Paare haben dann so wie gleichgeschlechtliche Paare eine Wahlmoglichkeit. Der Gesetzgeber konnte aber eine Neuregelung beschlie?en, die eine andere Rechtslage bringt.

Was mussen Menschen, die in eingetragener Partnerschaft leben, tun, damit sie heiraten konnen?

Sofern es sich nicht um die beim VfGH bereits anhangigen Anlassfalle handelt, mussen sie das Ende der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (31. Dezember 2018) bzw. das fruhere Inkrafttreten einer allfalligen Neuregelung durch den Gesetzgeber abwarten. Sobald ihnen die Ehe offensteht, mussen sie sich wie verschiedengeschlechtliche Paare auch bei ihrem zustandigen Standesamt zur Eheschlie?ung anmelden.

Ist eine bestehende eingetragene Partnerschaft ein Ehehindernis?

Wer in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, darf eine Ehe erst eingehen, wenn die eingetragene Partnerschaft fur nichtig erklart oder aufgelost worden ist (§ 9 Ehegesetz). Ob diese Regelung auch fur Paare gilt, die bereits in eingetragener Partnerschaft leben und zusatzlich heiraten wollen, entscheiden die zustandigen Behorden und Gerichte.

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